Corona-Informationen

Ausdrücklich verweisen wir auch auf die fortgesetzt aktualisierten Hinweise:
Der ERF hat viele Fragen und Antworten zum Thema Corona zusammengestellt:
3.4., Aktuelle sächsische Coronaschutzverordnung
Die Regelungen der aktuellen Coronaschutzverordnung gehen davon aus, dass ab dem 3. April 2022 alle Schutzmaßnahmen in die Eigenverantwortung der einzelnen Gemeindeglieder gelegt sind.
  • Keine Testpflicht und keine Kontaktnachverfolgung mehr notwendig (Corona-Warn-App empfohlen)
  • Mund-Nasen-Schutz: bei hohen Inzidenzen ohne Mindestabstand in Innenräumen weiterhin empfohlen
  • Mindestabstände: bei hohen Inzidenzen ohne Mund-Nasen-Schutz in Innenräumen weiterhin empfohlen
  • Keine Beschränkungen bei Gesang und musikalischer Ausgestaltung
  • Möglich sind Gremien, Gruppen und Kreisen, Chor und Posaunenchor, Konzerte

3.3., Aktuelle sächsische Coronaschutzverordnung (zunächst bis 2.4.) -> neuer Orientierungsplan
Es gelten die Empfehlungen des aktuellen Orientierungsplanes (s. oben) mit der Spalte "unterhalb der Schwellenwerte":
  • Neu: Gottesdienste ohne 3G Voraussetzung.
  • Neu: keine Kontaktnachverfolgung mehr notwendig (Corona-Warn-App empfohlen)
  • medizinischer Mund-Nasen-Schutz immer notwendig, singen nur mit FFP2-Maske (nicht für liturgisch Handelnde / Sprechende)
  • Gemeinschaftlicher Gesang: möglich mit FFP2-Maske!
  • Länge der Veranstaltungen: keine Begrenzung.
  • Abstände immer mindestens 1,5m für unterschiedliche Hausstände.
  • Gremienarbeit, Treffen in Gruppen und Kreisen sind mit 3G möglich. Gleiches gilt auch für Chor und Posaunenchor.
  • Konzerte im Bereich Kirchenmusik mit 3G

6.2., Aktuelle sächsische Coronaschutzverordnung (zunächst bis 6.3.) -> neuer Orientierungsplan
Es gelten die Empfehlungen des aktuellen Orientierungsplanes (s. oben) mit der Spalte "unterhalb der Schwellenwerte":
  • Abstände immer mindestens 1,5m für unterschiedliche Hausstände.
  • Gottesdienste weiterhin nur mit Status entsprechend 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet). Bei "getestet" zählt ein max. 24h altes offizielles Zertifikat oder ein beaufsichtigter Eigentest am Eingang.
  • medizinischer Mund-Nasen-Schutz immer notwendig, singen nur mit FFP2-Maske (nicht für liturgisch Handelnde / Sprechende)
  • Gemeinschaftlicher Gesang: möglich aber reduziert und mit FFP2-Maske!
  • Länge der Veranstaltungen: max. 60 Min.
  • Kontaktnachverfolgung: notwendig bei allen Zusammenkünften
  • Gremienarbeit, Treffen in Gruppen und Kreisen sind jetzt wieder mit 3G möglich. Gleiches gilt auch für Chor und Posaunenchor.
  • Konzerte im Bereich Kirchenmusik mit 2G+

14.1., Aktuelle sächsische Coronaschutzverordnung (bis 6.2.) -> neuer Orientierungsplan
Es gelten die Empfehlungen des aktuellen Orientierungsplanes (s. oben) mit neuen Begriffen zur Einordnung der Maßnahmen: unterhalb bzw. oberhalb der Schwellwerte:
  • Bettenbelegung mit COVID-Patienten 1.300 Betten auf Normalstation (sachsenweit);
  • Belegung Intensivbetten 420 ((sachsenweit);
  • Inzidenz 1.500 (Landkreis bzw. kreisfreien Stadt).
Lockerungen gelten nur, wenn alle 3 Schwellwerte unterschritten sind.
Zurzeit sind in Sachsen und Chemnitz alle 3 Werte unterschritten, d.h. es gilt die Spalte "Unterhalb der Schwellwerte":
  • Abstände immer mindestens 1,5m.
  • Gottesdienste weiterhin nur mit Status entsprechend 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet). Bei "getestet" zählt ein max. 24 h altes offizielles Zertifikat oder ein beaufsichtigter Eigentest am Eingang.
  • FFP2-Maske(!): immer notwendig (außer liturgisch Handelnde / Sprechende)
  • Kontaktnachverfolgung: notwendig bei allen Zusammenkünften
  • Gemeinschaftlicher Gesang: möglich aber reduziert und mit FFP2-Maske!
  • Länge der Veranstaltungen: max. 60 Min.
  • Treffen in Gruppen und Kreisen mit 2G+(*). Gleiches gilt auch für Proben und Konzerte im Bereich Kirchenmusik.
  • Gremienarbeit ist nur möglich, wenn alle aktuell getestet sind (3G+).
(*) Bei 2G+ sind von der zusätzlichen Testpflicht ausgenommen: Personen mit vollständigem Impfschutz und Auffrischungsimpfung oder Genesennachweis, Personen mit vollständigem Impfschutz ab 14 Tage bis 3 Monate nach der letzten Impfdosis, Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden sowie Kinder unter 6 Jahren.
22.11., (aktual. am 14.12.) Aktuelle Coronaschutzverordnung, neuer Orientierungsplan
Bitte den Orientierungsplan (s. oben) beachten. Danach gilt jetzt unter anderem:
  • Gottesdienste leider nur noch mit Status entsprechend 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet). Bei "getestet" zählt ein max. 24 h altes offizielles Zertifikat oder ein beaufsichtigter Eigentest am Eingang.
  • FFP2-Maske(!): immer notwendig (außer liturgisch Handelnde / Sprechende)
  • Kontaktnachverfolgung: notwendig bei allen Zusammenkünften
  • Gemeinschaftlicher Gesang: nur ein Lied am Ende des Gottesdienstes, mit FFP2-Maske!
  • Länge der Veranstaltungen: max. 45 Min.
  • Treffen in Gruppen und Kreisen nur mit digitalen, kreativen Lösungen. In Präsenz sind Treffen nicht mehr möglich. Gleiches gilt auch für Proben und Konzerte im Bereich Kirchenmusik.
  • Gremien sollten digital stattfinden. Präsenzsitzungen, wenn zwingend erforderlich, nur mit Test für alle (3G+).

19.11., Überlastungsstufe(!) in Sachsen
Bitte den Orientierungsplan (s. oben) beachten. Danach gilt jetzt unter anderem:
  • FFP2-Maske(!): immer notwendig (außer liturgisch Handelnde / Sprechende)
  • Kontaktnachverfolgung: notwendig bei allen Zusammenkünften
  • Gemeinschaftlicher Gesang: nur ein Lied am Ende des Gottesdienstes, mit FFP2-Maske!
  • Länge der Veranstaltungen: max. 60 Min.
  • Kreise: nur mit 2G möglich
  • Gremienarbeit: möglich mit aktuellem Schnelltest aller Mitwirkenden (3G+) oder 2G
Auch für 2G gilt: Die Abstände können nur dann reduziert werden, wenn durchgängig FFP2-Masken getragen werden. Wenn Abstände eingehalten werden, dann kann am Platz auf die FFP2-Maske verzichtet werden.
5.11., neuer Orientierungsplan der Landeskirche
Der Orientierungsplan für die Gemeinden wurde an die neue sächsische Corona-Verordnung angepasst. Es wurden die Maßnahmen für die Überlastungsstufe ergänzt.
Ab Vorwarnstufe ist der Gemeindegesang (liturgischer Gesang und ein Lied am Ende des Gottesdienstes) nur mit FFP2-Make möglich.
28.9., neuer Orientierungsplan der Landeskirche
Der Orientierungsplan für die Gemeinden wurde an die neue sächsische Corona-Verordnung angepasst. Danach gilt zum Beispiel bei Inzidenzen zwischen 10 und 35:
  • medizinischer Mund-Nasenschutz: immer notwendig, wo der Mindestabstand von 1,5m zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände nicht gewährleistet ist (außer liturgisch Handelnde / Sprechende)
  • Kontaktnachverfolgung: wird empfohlen
  • Gemeinschaftlicher Gesang: möglich, aber mit medizinischem Mund-Nasen-Schutz
  • Kreise, Gremienarbeit: möglich
über 35:
  • medizinischer Mund-Nasenschutz: immer notwendig (außer liturgisch Handelnde / Sprechende)
  • Kontaktnachverfolgung: notwendig bei allen Zusammenkünften
  • Gemeinschaftlicher Gesang: möglich, aber mit medizinischem Mund-Nasen-Schutz
  • Kreise, Gremienarbeit: möglich
Vorwarnstufe:
  • medizinischer Mund-Nasenschutz: immer notwendig (außer liturgisch Handelnde / Sprechende)
  • Kontaktnachverfolgung: notwendig bei allen Zusammenkünften
  • Gemeinschaftlicher Gesang: nur ein Lied am Ende, mit medizinischem Mund-Nasen-Schutz
  • Länge der Veranstaltungen max. 60 Min.
  • Kreise, Gremienarbeit: nur mit 2G/3G möglich
Die Mindestabstände können reduziert werden durch Anwendung der 3G-Regel (Nachweis der vollständigen Impfung, Genesung oder eines tagesaktuellen Tests).
Durch die Anwendung der 2G-Regel (Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung) kann auf Abstand und Mund-Nasen-Schutz komplett verzichtet werden.
Diese Lösung (2G/3G) ist allerdings nicht geeignet für Gottesdienste.
26.8., Lockerungen für Inzidenzen unter 10 (s.u.) gelten leider nicht mehr
Auf der Grundlage der neuen sächsischen Corona-Verordnung wird vom Landeskirchenamt in den nächsten Tagen der Orientierungsplan überarbeitet, der bis dahin wieder mit seiner Spalte "Inzidenz < 50" gilt.
Zunächst gilt bei uns im Gottesdienst wieder: Abstand einhalten und immer Mund-Nasen-Schutz tragen.
1.7., Lockerungen für Inzidenzen unter 10
Informationen vom Landeskirchenamt:
Liebe Schwestern und Brüder, mit der neuen Corona-Schutzverordnung, die vom 1. Juli 2021 bis zum 28. Juli 2021 gelten wird, können in Regionen, in denen die Inzidenz unter 10 liegt, für Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen weitere Erleichterungen ermöglicht werden:
  • Die Mindestabstände von 1,50 m sind beizubehalten.
  • Auf Kontaktnachverfolgung kann in Gottesdiensten und kirchlichen Angeboten unter Einhaltung der Abstände verzichtet werden.
  • Auf Mund-Nasen-Schutz kann in Gottesdiensten und anderen kirchlichen Angeboten unter Einhaltung der Abstände verzichtet werden. Wo Mindestabstände verringert werden sollen, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Das Singen in Chören und das Musizieren in Bläserchören ist mit entsprechendem Abstand möglich.

21.5., Lockerungen nach Pfingsten
Durch den stabilen Rückgang des 7-Tage-Inzidenzwertes unter 100 in Chemnitz können wir laut Orientierungsplan der Landeskirche (s.o.) und KV-Beschluss (s. Eintrag vom 18.3.) nach Pfingsten wieder mit Treffen von Kreisen und Gruppen in der Gemeinde beginnen.
Nach wie vor ist folgendes wichtig:
Abstand, medizinischer Mund-Nasen-Schutz, Lüftung der Räume, Anmeldung und Datenerfassung zur Rückverfolgung bei Jana Gora (81620) wegen Maximalwerten bei der Raumbelegung. Auch sollen Personen mit coronatypischen Symptomen bitte zu Hause bleiben.
Details können unserem aktuellen Hygienekonzept (s.o.) entnommen werden.
25.3., Karwoche und Ostern 2021, Landesbischof Tobias Bilz zur aktuellen Lage
„In den vergangenen Tagen hat die Frage nach dem Umgang mit dem mutierten SARS-CoV-2-Virus aufgrund der überall wieder ansteigenden Infektionszahlen große Bedeutung erlangt und die damit verbundenen Sorgen sind uns gegenwärtig. Gleichzeitig erleben wir eine wachsende Verzweiflung und Anspannung in der Gesellschaft.
Für die Kirchen ergibt sich daraus eine doppelte Verantwortung:
Es ist angesichts der Lage notwendig alle Bemühungen zu unterstützen, die dazu beitragen können die Pandemie einzudämmen. Und zugleich ist es unsere Aufgabe diejenigen zu stärken, die auf dem langen Weg des Verzichts müde geworden sind. Beide Notwendigkeiten sehen wir bei der Gestaltung der Kar- und Ostertage und werden dementsprechend sorgfältig und achtsam planen.
Ich bin mir sicher, dass die Botschaft von der Auferstehung auf verschiedene Weise uns und anderen in diesem Jahr neue Kraft geben wird.“

Angebote der Landeskirche: YouTube Kanal der Landeskirche

Wir werden die Anzahl unserer Gottesdienste über Ostern nicht einschränken, sondern wie geplant durchführen. Und wir hoffen dabei, dass sich die Besucherzahlen gut über die verschiedenen Gottesdienstangebote verteilen werden. Wenn sich zuviele anmelden, werden wir einen 2. Kurzgottesdienst im Anschluss anbieten.
18.3., Konkretisierung für unsere Gemeinde
Im KV haben wir darüber diskutiert, wie die gesetzlichen Vorgaben und die aktuelle Entwicklung der Inzidenzwerte zu dem Orientierungsplan und auch zu unserer Gemeindesituation passen. Deshalb haben wir folgendes beschlossen:
Bis Ostern:
Aufgrund steigender Infektionszahlen finden bis Ostern keine Gemeindeveranstaltungen außer Gottesdiensten und Gebetstreffen in der Kirchgemeinde Wittgensdorf statt.
Nach Ostern:
Im Orientierungsplan steht:
„Die Verantwortung für die Entscheidungen liegt bei den Kirchgemeinden vor Ort“ und „Gemeindearbeit/Kreise bei Inzidenzwerten 50-200: ‚andere Formate prüfen‘“
Wir orientieren uns an der Sächsischen Coronaschutzverordnung vom 5.3.2021 und beschließen deshalb für unsere Gemeinde:
Präsenzveranstaltungen in den Gemeinderäumen befürworten wir nur bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100 (d.h. bei gelockerten Kontaktbeschränkungen, Präsenzunterricht an Schulen, …). Natürlich unter Einhaltung unseres Hygienekonzeptes (Abstand, medizinischer Mund-Nasen-Schutz, Teilnahmeerfassung, …).

Für die Kinder- und Jugendarbeit gibt es detaillierte Hinweise, die dem Beschluss des Kirchenvorstands nahezu entsprechen.
Susan Ullmann
Im Namen des Kirchenvorstandes.
12.3., Orientierungsplan der Landeskirche
Die Corona-Schutz-Verordnung des Landes Sachsens (s.o.) gilt ab dem 8. März 2021 bis einschließlich 31. März 2021 und stellt klar, dass die Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 "nicht für Zusammenkünfte in Kirchen sowie auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung" gelten (§ 2a Absatz 1).

Die Landeskirche hat deshalb einen Orientierungsplan für kirchliches Leben unter Corona-Pandemie-Bedingungen entwickelt:
Der Orientierungsplan soll angesichts unterschiedlicher Inzidenzwerte (kleiner 50; zwischen 50 und 200; größer 200) in den Landkreisen eine Orientierung für die Planungen in den Kirchgemeinden bieten. Die Verantwortung für die Entscheidungen liegt bei den Kirchgemeinden vor Ort.
Hier ein Beispiel aus dem Orientierungsplan zu Kreise in der Gemeindearbeit:
- kleiner 50: mit Abstand möglich
- zwischen 50 und 200: andere Formate prüfen
- größer 200: nicht in Präsenz möglich

15.2., Mitteilung von unserer Landeskirche
Die Hygienemaßnahmen gelten weiterhin, allerdings gibt es für die Musik in Gottesdiensten ab heute neue Möglichkeiten:
Auf gemeinschaftlichen Gesang in geschlossenen Räumen ist weiterhin zu verzichten. Im Freien dagegen ist gemeinschaftlicher Gesang mit Mund-Nasen-Bedeckung nun wieder möglich. Dadurch kann das Lied am Ende des Gottesdienstes z. B. gemeinsam im Freien gesungen werden. Möglich ist damit auch gemeinschaftlicher Gesang bei kirchlichen Bestattungen am Grab.
Ebenso sind Einzelgesang liturgisch Mitwirkender im Gottesdienst und solistischer Gesang an zwei Stellen im Gottesdienst angesichts der Gesamtsituation im Gebiet der Landeskirche bei vorzunehmender Abwägung der konkreten Situation und Verhältnisse vor Ort möglich.
12.2., Verlängerung des sogenannten Lockdown bis 7. März.
Für die kirchliche Arbeit bedeutet dies, dass die bisher praktizierten Regelungen auch in den nächsten zwei Wochen noch beibehalten werden. Unabhängig von Inzidenzwerten gilt daher für alle Regionen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, dass in den Gottesdiensten bis zum 14. Februar 2021 weiterhin vollständig auf Gesang und Blasinstrumente verzichtet werden muss.
Von jetzt an besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes auch für Zusammenkünfte in Kirchen.
Details findet man bei den Vorgaben der sächsische Staatregierung und der Landeskirche (s. oben).
Über Gottesdienste und Kasualien hinaus können bis zum 7. Februar 2021 keine kirchlichen Veranstaltungen in Präsenz stattfinden. Daher sollten Gruppen und Kreise entweder digital stattfinden oder auf anderem Wege Kontakt zwischen den Mitgliedern gehalten werden.
Bei Gottesdiensten muss auf einen erweiterten Abstand geachtet werden.
Die max. Länge ist 45 Min.
Wenn mehr Besucher erwartet werden als im Raum mit erweitertem Abstand möglich sind, bieten wir 2 Kurzgottesdienste an. Bitte bei Jana Gora (Tel. 81620) anmelden.
14.12., Verschärfung der Regelungen für die Kirchenmusik
In den Gottesdiensten bis zum 10. Januar ist vollständig auf Gesang und Blasinstrumente zu verzichten. Möglich ist das Musizieren mit Tasten-, Streich-, Zupf- oder Schlaginstrumenten.
Für Gottesdienste im Freien gelten die gleichen Regeln, wobei hier das Musizieren mit max. 5 Bläser aus max. 2 Hausständen in entsprechendem Abstand möglich ist.

Es gilt eine Form des Gottesdienstes zu Heiligabend am Christfest und den darauffolgenden Tagen zu finden, die angesichts der Ausbreitung des Coronavirus sinnvoll und verantwortlich ist. Die Vorgaben des Freistaates und der Landeskirche geben einen Rahmen vor, der ausgeschöpft werden darf, aber nicht ausgeschöpft werden muss.
Wir bitten Sie um ein vorsichtiges und maßvolles Handeln. Dies ist nicht nur für das Miteinander in unseren Dörfern und Städten geboten, sondern es entspricht auch der Weihnachtsbotschaft. Es ist die gute Nachricht von der Ankunft dessen, der „Heil und Leben mit sich bringt“. Damit ist auch unser Auftrag gut beschrieben.
01.12., zusätzliche Erläuterungen der Landeskirche
Es bleibt jetzt in der Hoheit der Landeskirche, die notwendigen Regelungen selbst zu treffen. Deshalb müssen diese aufgrund von § 8 der Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 verpflichtenden Charakter haben.
Hier folgende weitere Hinweise dazu:
  1. Feststellung der Inzidenz-Werte: Die Feststellung der Inzidenz-Werte erfolgt durch das Robert-Koch-Institut. Da die Landkreise verpflichtet sind, entsprechend der benannten Inzidenzwerte verschärfte Maßnahmen anzuordnen, sollten sich die Kirchgemeinden in dieser Frage an den Landkreisen, Städten und Gemeinden orientieren.
  2. Gottesdienste: Für Gottesdienste gelten die in der Ausführungsverordnung benannten Bedingungen. Diese gelten auch für Kinder- und Jugendgottesdienste und kirchliche Trauergottesdienste.
  3. Gruppen und Kreise: In Gebieten mit einer fünftägigen Überschreitung des Inzidenzwerts 200 können Gruppen und Kreise nicht mehr in Präsenz stattfinden. Die Nutzung digitaler Begegnungsformen ist jedoch eine Möglichkeit, die genutzt werden sollte.
  4. Kirchenmusik: ersetzt durch Ausführungen vom 14.12.
  5. Gottesdienste unter freiem Himmel:Für Gottesdienste unter freiem Himmel ist eine Abstimmung mit den Kommunen und Behörden vor Ort erforderlich. Zu beachten ist, dass nach § 28a Absatz 1 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes von staatlichen Behörden Auflagen für das Abhalten von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften erteilt oder sogar vollständig abgesagt werden können, wenn eine entsprechende Prüfung der Voraussetzungen einschließlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen erfolgt ist. Hier sollte man sensibel und in Abstimmung mit den kommunal zuständigen Behörden agieren.
  6. Krippenspiele: Wenn in Christvespern ein Krippen- oder Weihnachtsspiel stattfinden soll, muss es der Situation gerecht werden. Daher sollten Stücke entsprechend verändert werden. Zu empfehlen sind Spiele mit kleiner Besetzung, die Szenengruppen in Familien zulassen oder mit Abstand gespielt und geprobt werden können. Durch einzelne Szenengruppen treffen sich auch in Proben nur einzelne Personen und Kontakte können reduziert werden. Das Landesjugendpfarramt bietet auf der Internetseite Stücke und darüber hinaus Beratung an.
  7. Aufzeichnungen: Für Video-Aufzeichnungen oder Livestreams finden Sie die Bedingungen in Kürze auf der Internetseite der Landeskirche.

28.11., Regelungen für die Landeskirche ab 1.12.
Die neue Corona-Schutz-Verordnung des Landes ist verabschiedet worden. Durch unsere Landeskirche werden deshalb die geltenden Bestimmungen für die Gemeinden ebenfalls angepasst, spätestens am Dienstag veröffentlicht und gelten ab dem 1. Dezember. Sie wird voraussichtlich folgende Regelungen enthalten:

In Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 50 Neuinfektionen sind Gottesdienste unter folgenden Bedingungen möglich:
  1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist vor, während und nach dem Gottesdienst durchgängig verpflichtend. Liturgisch Handelnde können ohne Mundschutz agieren.
  2. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist für Personen aus unterschiedlichen Hausständen einzuhalten. Die Personenobergrenze für Gottesdienste entspricht der Personenzahl, die unter Einhaltung dieses Mindestabstandes in der jeweiligen Kirche oder dem jeweiligen Gemeindesaal Platz findet.
  3. Die Dauer der Gottesdienste sollte nicht mehr als 60 Minuten betragen.
  4. Das Singen ist nur mit Mund-Nasen-Schutz möglich und die Zahl der Lieder und Strophen ist zu reduzieren.
  5. Die Hygiene-Konzepte sind entsprechend anzupassen.
In Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen sind Gottesdienste unter folgenden Bedingungen möglich:
  1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist vor, während und nach dem Gottesdienst durchgängig verpflichtend. Liturgisch Handelnde können ohne Mundschutz agieren.
  2. Die Personenobergrenze ist auf die Hälfte der bisher in den Hygienekonzepten festgelegten Personenobergrenzen unter Vergrößerung der Mindestabstände zu reduzieren.
  3. Die Dauer der Gottesdienste sollte nur 45 bis 60 Minuten betragen.
  4. Das Singen ist auf ein Lied am Ende des Gottesdienstes zu reduzieren.
  5. Die Hygiene-Konzepte sind entsprechend anzupassen.
31.10., aktualisiertes verbindliches Hygienekonzept für unsere Kirchgemeinde ab 2.11.
Ab Montag gilt die neue Sächs. Coronaverordnung für den Lockdown light im November.
Die wichtigsten staatlichen Vorgaben:
  • Gottesdienste und alle unsere Zusammenkünfte sind erlaubt
  • Hygieneregeln sind strikt einzuhalten
  • Soziale Kontakte sind im nächsten Monat auf ein absolut unverzichtbares Minimum zurückzufahren. Das ist Spagat und ein Stück Gewissensfrage und kann nicht gut "von oben" geregelt werden. Bitte besprecht das in euren Gruppen.
  • immer und die ganzen Zeit ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen außer beim Abendmahlsempfang und für Diensttuende bei 4 m Abstand.
  • 1,5 m Abstand zwischen Personen aus unterschiedlichen Hausständen sind wieder einzuhalten, bei Musikgruppen mehr (--> Höchstbelegungsmöglichkeit unserer Räume).
  • lückenlose Teilnahmeerfassung
Unser verbindliches Hygienekonzept wurde entsprechend aktualisiert (31.10.2020).

27.10., dringende Empfehlungen des Landeskirchenamtes vom 27. Oktober
Zur generellen Orientierung und zur Gewährleistung der größtmöglichen Sicherheit in Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen empfehlen wir allen Kirchgemeinden ab sofort dringend:
  • das durchgängige Tragen des Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend nicht nur beim Singen, sondern während des gesamten Gottesdienstes, in Veranstaltungen und auch in Arbeitsräumen, wo mehrere Personen auf engem Raum zusammenarbeiten oder sich begegnen.
  • das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen aus verschiedenen Hausständen. Die von Ihnen ermittelten Personenobergrenzen für Ihre Kirchen und Gemeinderäume bei Berücksichtigung dieser Abstände können und sollten wieder genutzt werden.
  • das Erfassen der Kontaktdaten zur Kontaktnachverfolgung beizubehalten.
  • die bisher geltenden Abstände für die Kirchenmusik beizubehalten: Beim Spielen von Blasinstrumenten sollte ein Abstand von 3 Metern zur nächsten Person in Blasrichtung sowie von 2 Metern seitlich zur nächsten Person eingehalten werden. Beim Singen ist zwischen den Personen ein Mindestabstand von 2 Metern in alle Richtungen einzuhalten. Beim Aufstellen eines Chores in Reihen wird empfohlen, die Personen jeweils um 2 Meter auf Lücke versetzt zu stellen. Der Abstand zum Publikum muss mindestens 4 Meter betragen.
Personenobergrenzen für Gottesdienste
Für Gottesdienste (auch kirchliche Trauerfeiern sind Gottesdienste) gelten die von Ihnen in den Hygienekonzepten festgelegten Personenobergrenzen in der jeweiligen Kirche, die unter Berücksichtigung der oben benannten Mindestabstände ermittelt wurden.

24.10., aktualisiertes Hygienekonzept
Hier finden Sie unser aktualisiertes Hygienekonzept. Es wurde an die neuen Bedingungen angepasst und die Teamleiter wurden informiert.

20.10., Superintendentur Chemnitz: Was bedeutet Inzidenzfaktor >50 im Moment für unsere Gemeinden?
Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt trifft auf uns insbesondere Folgendes zu:
Für Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen gilt die Obergrenze von 100 Personen.
Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen mit größerer Besucherzahl sind nicht gestattet; für die Sicherstellung dieser Begrenzung ist die jeweilige Gemeinde verantwortlich. Die Besucher Ihrer Gottesdienste und Veranstaltungen müssen daher entsprechend gezählt werden.
Ansonsten gelten die mit den Behörden abgestimmten Hygienekonzepte weiter und sind streng einzuhalten, insbesondere auch hinsichtlich der Erfassung der Kontaktdaten.
Wahrscheinlich am Donnerstag, wird außerdem eine neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaats erwartet, die aller Voraussicht nach ebenfalls Regelungen auch für unsere Gemeinden beinhaltet.

15.10., Landeskirche: Hinweise angesichts des Anstiegs von Covid19-Infektionen
Seit einigen Wochen steigen auch in Sachsen die Zahlen der Covid19-Infektionen an, nun wurden bereits einige Regionen zu Risiko-Gebieten erklärt, andere stehen kurz davor.
Ganz allgemein gilt:
Einhalten von Mindestabständen, Tragen des Mund-Nasen-Schutzes, konsequentes Einhalten von Hygieneregeln, regelmäßiges Lüften von Räumen, Kontaktnachverfolgung

Prävention
  • Bitte achten Sie weiter auf Abstände (nach Möglichkeit die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 m).
  • Bitte tragen Sie bei der Unterschreitung von Mindestabständen dauerhaft einen Mund-Nasen-Schutz.
  • Bitte achten Sie darauf, dass überall Hygienemaßnahmen eingehalten werden, ausreichend Desinfektionsmittel verfügbar ist und Räume regelmäßig gelüftet werden.
  • Bitte prüfen Sie in Ihren Dienstgemeinschaften, mit welchen Maßnahmen die Ansteckungsgefahr möglichst gering gehalten werden kann.
  • Bitte prüfen Sie Veranstaltungsformate auf ihre Umsetzbarkeit und Kontakte auf ihre Notwendigkeit.

29.7., Verringerung der Abstände bei Gottesdiensten möglich
Wir sind sehr dankbar, dass wir in unserer Gegend und auch konkret in unserer Gemeinde ganz viel Bewahrung in der Corona-Pandemie erfahren durften. Danke auch an alle, die die Hygieneregeln tapfer umgesetzt und eingehalten haben. Jetzt sind Lockerungen möglich, für kirchliche Veranstaltungen vor allem bei der Abstandsregel. 1,50 m sind nicht mehr zwingend vorgegeben.
Umso klarer müssen die Hygieneregeln von uns allen beachtet werden:
Kontaktbeschränkung, Hände waschen, Nies-Etikette, frische Luft, möglichst kurze Verweildauer, Maske beim Singen.
Konkret heißt das, dass wir nun wieder regelmäßig Gottesdienst in Wittgensdorf feiern können, in der Winterkirche (Friedhofskapelle) oder Open Air im Pfarrhof.

zugrundliegende Informationen vom Landeskirchenamt:
Die Corona-Schutz-Verordnung vom 14. Juli 2020, die vom 18. Juli 2020 bis zum 31. August 2020 gelten wird, bringt mit § 2 Absatz 9 eine wesentliche Änderung für Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen mit sich.
Danach kann der Mindestabstand von bisher 1,5 Metern dort verringert werden, wo eine Kontaktnachverfolgung durchgeführt und geeignete Hygieneregeln eingehalten werden. Dies bedeutet jedoch auch, dass an den Hygieneregeln sowie dem Führen von Anwesenheitslisten (bzw. der Erfassung der Teilnehmenden mit Karten) festgehalten werden muss und auch das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes weiterhin dringend empfohlen wird und beim Singen verbindlich bleibt.


28.5., verbindliches Hygienekonzept
Liebe Gemeinde, alle Planungen machen wir im Moment unter den Vorgaben der staatlichen Corona-Regelungen. Diese werden regelmäßig angepasst. Unter der Voraussetzung, dass die jeweils geltenden Hygienevorgaben eingehalten werden, können in eingeschränkter Form Gottesdienste stattfinden und auch Gruppen und Kreise sich wieder treffen. Das dafür erforderliche lokale Hygienekonzept der Wittgensdorfer Kirchgemeinde haben wir erarbeitet und die Teamleiter wurden informiert.

Wir können froh und dankbar sein, dass wir in unserer Region von einer großen Corona-Infektionswelle verschont geblieben sind. Ebenso sind wir dankbar, dass die Lockerungen für das Gemeindeleben mit zu den ersten gehörten, die in unserem Land freigegeben worden sind. Das hängt damit zusammen, dass man es den Kirchen zutraut und auf deren Vernunft und Eigenverantwortung setzt. Deshalb sollten wir in unseren Veranstaltungen unbedingt die jeweils geltenden Regeln einhalten!

Mag sein, dass uns nicht alles einleuchtet und wir uns privat mehr Freiheiten herausnehmen. Bei unseren Zusammenkünften tun wir das aber bitte nicht!

15.5., viele Formate der Gemeindearbeit sind wieder zulässig
Nach der Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Mai 2020 sind viele Formate kirchlicher Arbeit ab dem 15. Mai 2020 wieder zulässig. Allerdings müssen sie unterschiedlich strengen hygienischen Anforderungen entsprechen. Ein Hygienekonzept ist für jeden Rechtsträger verpflichtend und die Voraussetzung für alle Angebote. Es wird bei uns in der kommenden Woche erarbeitet werden. Danach erst sind entsprechende Treffen möglich.
Genaues wird festgelegt in den Rahmenbedingungen für die Gemeindearbeit der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens.
Hier nur 2 Beispiele
Gruppen und Gemeindekreise:
Zusammenkünfte und Treffen von Gemeindekreisen sind wieder möglich, wenn durch die Kirchgemeinde ein eigenes Hygienekonzept erstellt wurde, das Regelungen für die entsprechenden Orte, Räume und Formate enthält. Es ist sicherzustellen, dass alle Veranstaltungen nach den geltenden Abstands- und Hygieneregeln geplant sind. Bei der Planung von Veranstaltungen ist eine verantwortungsvolle Abwägung besonders im Blick auf die Menschen, die einer Risikogruppe angehören (Menschen mit Vorerkrankungen, ältere Menschen), notwendig. Seniorenkreise dürfen wieder stattfinden. Es sollte aber gegenüber älteren Teilnehmenden, die ggf. selbst unsicher sind, keinerlei Druck im Blick auf die Teilnahme aufgebaut werden.
Es kann weiter sinnvoll sein, nicht sofort alle Gruppen und Kreise wieder zu starten. Kann durch eine Neuordnung von Angeboten evtl. auch Freiraum gewonnen werden, der der Gemeindearbeit gut tut?
Hauskreise und gemeindliche Angebote in privaten Räumen:
Hauskreise unterliegen den Regelungen, die für Angebote der Kirchgemeinde gelten (Hygienekonzept). Es kann daher sinnvoll sein, die Treffen in Gemeinderäumen zu veranstalten, in denen auf bestehende Hygienekonzepte verwiesen werden kann.

11.5., neue Möglichkeiten zunächst bis 20.5.
Gottesdienste und Andachten
In geschlossenen Räumen (max. 45 Min.) und im Freien (max. 60 Min.) sind sie nun ohne Personenobergrenze wieder möglich!
Aber nur dann, wenn die Bestimmungen des Hygieneschutzkonzeptes der EVLKS gewährleistet sind und zuverlässig umgesetzt werden, z.B.:
Abstandsregeln, Mund- Nasenschutz wird dringend empfohlen (Pflicht beim Singen), keine Kirchen- oder Posaunenchöre, Führen einer Teilnehmerliste, ...
Gemeindekreise und sonstige Gemeindeveranstaltungen
Diese sind bis auf weiteres leider noch nicht möglich! Ausgenommen davon sind notwendige auf ein zeitliches Minimum begrenzte Sitzungen von Leitungsgremien (Kirchenvorstand).
Trauungen, Trauerfeiern und Beerdigungen bzw. Bestattungen
Sie sind wieder ohne Personenbegrenzung gestattet, wenn die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln beachtet werden.

23.4., Hygienevorschriften für mögliche Gottesdienste
Nachdem Gottesdienste prinzipiell wieder erlaubt sind, wurden heute in einem Dokument der Landeskirche die Vorraussetzungen dafür definiert - gültig vorerst bis zum 3. Mai. Sie sind aber so aufwändig, vielfältig und einschneidend, dass wir uns entschlossen haben, uns weiterhin zu beschränken auf die vielfältigen Online-Angebote (Radio, Fernsehen, Internet, s. auch "Gottesdienste im Wohnzimmer") und die Andachten von Pfr. Brause (bitte an Interessierte auch auf Papier verteilen).

20.4., Möglichkeiten nach ersten Lockerungen
Festlegungen von Landeskirchenamt und Kirchenbezirk:
Die neue Regelung betrifft ausschließlich Gottesdienste – d. h. die Veranstaltungen müssen zwingend Gottesdienste sein und auch so bezeichnet werden. Dies bedeutet, daß bei allen anderen gemeindlichen Veranstaltungen sich bis auf weiteres nichts ändert!
Gottesdienste sind zwar wieder möglich – jedoch nur unter erheblichen und strengen Auflagen:
Beschränkung auf max. 15 Besucher; möglichst weder gemeinsames Singen noch Abendmahl; evtl. Mundschutz, Desinfektionsmaßnahmen etc.
Das wirft die Frage auf, ob es Sinn macht, so Gottesdienste zu feiern. Wenn man nicht verzichten will, wären evtl. Andachten von 30 Minuten unter den genannten Bedingungen möglich. Konkrete Hinweise für die Gottesdienstfeiern erhalten Sie bis spätestens Donnerstag.
Die neuen Regelungen beziehen sich auf den Zeitraum zwischen Montag, 20. April, und Sonntag, 3. Mai.

9.4., Regelung zur Öffnung von Kirchen
Leider können wir durch die bautechnische Schließung unserer Kirche die Möglichkeit nicht nutzen, wenigstens einzeln zu Besinnung und persönlichem Gebet dorthin zu gehen.

18.3., KV-Beschluss zum Umgang mit Corona
Ihr Lieben,
entsprechend der neuesten Empfehlungen vom Landeskirchenamt übernehmen wir folgende Vorsichtsmaßnahmen für unsere Gemeindeveranstaltungen:
  1. Vom 19.3 bis 20.4.2020 werden alle Gottesdienste und Veranstaltungen unserer Kirchgemeinde abgesagt.
  2. Die Gemeinderüstzeit vom 21.-24.5. kann nicht stattfinden, ebenso nicht die Osterrüstzeit der Jungen Gemeinde/ Konfirmanden.
  3. Unsere Kirchgemeinde- u. Friedhofsverwaltung arbeitet, ist aber für den Publikumsverkehr geschlossen. Sie erreichen uns telefonisch (037200-88327), schriftlich od. per E-Mail (kg.wittgensdorf@evlks.de). Siehe auch Kontakte. Termine zur Organisation von Beisetzungen können auf diesem Weg vereinbart werden.
  4. Pfr. Brause ist erreichbar: telefonisch 037208-889757 oder persönlich vor Ort in Auerswalde.
  5. Die Pfarrwiese und der Spielplatz dürfen nicht betreten werden.
  6. Beisetzungen auf unserem Friedhof werden in den Fristvorgaben des Bestattungsrechts gewährleistet (Sarg innerhalb 8 Tage/ Urne innerhalb 6 Monate nach Feststellung des Todes), können aber bis auf weiteres nur ohne Trauerfeiern und nur im engsten Kreis – max. 10 Personen – durchgeführt werden. Trauerfeiern können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
  7. Unsere Gemeindebesuche zu Jubiläen u.ä. müssen bis auf weiteres unterbleiben.
  8. Wir bitten unsere Gemeindeglieder dringend, auch im privaten Bereich alles Menschenmögliche zu tun, um die Infektionsketten zu unterbrechen.
  9. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie Hilfe benötigen oder helfen möchten (telefonisch, Briefkasten, E-Mail).
  10. Ausdrücklich verweisen wir auf die fortgesetzt aktualisierten Hinweise der Landeskirche
    der sächsischen Landesregierung,
    sowie der Stadt Chemnitz
  11. Kurzinformationen können über die Telefonnummer 87585 abgehört werden. Die Ansage wird natürlich bei Änderungen aktualisiert.

Falls Sie trotz der ausgefallenen Gottesdienste unsere Gemeinde mit Ihrem Dankopfer unterstützen möchten, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der Überweisung mit dem Zusatz „Kollekte“ ‒ Danke!

Über allem: Bleibt im Gebet. Gottvertrauen. Keine Panik. In dieser Weise sollten wir auch Einfluss nehmen auf unsere Umgebung. Vielleicht schenkt uns der HERR eine sehr besondere Fastenzeit, und wir können so als Christen in diesen irren Zeiten total Wichtiges in Wort und Tat bezeugen.
Gott mit uns, Euer Pfr. Gerald Brause